AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Schaller Media Production

Levin Schaller

Deutschherrnstraße 47

90429 Nürnberg

 

Inhalt

1. Geltungsbereich 

2. Vertragsschluss 

3. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer 

3.1. Leistungsumfang 

3.2. Verzug und Verzugsfolgen 

3.3. Abnahme von Werkleistungen 

3.4. Speicherung und Aufbewahrungspflicht 

4. Pflichten des Auftraggebers 

4.1. Vergütung und Zahlungsbedingungen 

4.2. Garantie und Freistellungsanspruch 

4.3. Sonstige Mitwirkungspflichten und Versicherungen 

5. Urheberrechte und Lizenzen 

6. Mängelgewährleistung und Haftung 

7. Verjährung 

8. Rechtswahl und Gerichtsstand 

 

 

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die der Schaller Media Production („Auftragnehmer“) von Vertragspartnern („Auftraggebern“) erteilt werden. Dies gilt insbesondere für die Produktion von Videofilmen durch den Auftragnehmer, aber auch für sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge und Werke, sofern die Parteien nicht ausdrücklich abweichende Regelungen treffen. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichen-der Bedingungen des Auftraggebers Leistungen oder Werke für den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang bei ihm anzunehmen. Die Annahmeerklärung des Auftragnehmers ist an kein Formerfordernis gebunden und kann daher sowohl mündlich, schriftlich, in Textform, in elektronischer Form als auch durch Ausführung der Leistung erfolgen. Mit der Beauftragung bestätigt der Auftraggeber diese AGB.

 

3. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer

3.1. Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang sowie der Leistungstermin bzw. die Leistungsfrist richtet sich nach der jeweiligen zwischen den Parteien vereinbarten individuellen Leistungsbeschreibung gemäß dem Angebot, das wesentlicher Vertragsbestandteil ist. 

Leistungs- und Liefertermine sind für den Auftragnehmer grundsätzlich unverbindlich. Der Auftragnehmer ist bei erheblichen Abweichungen dazu verpflichtet, rechtzeitig auf eine Verzögerung hinzuweisen. Liefertermine sind nur dann verbindliche, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bleiben unberührt. 

3.2. Verzug und Verzugsfolgen

Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Der Auftragnehmer gerät nur dann in Verzug, wenn der Auftraggeber allen zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere das Wetter bei Außenaufnahmen) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung bei widrigen Bedingungen trifft der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. In diesem Fall verlängern sich Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Daraus entstehende Mehrkosten sind in der kalkulierten Vergütung nicht enthalten, anfallende Mehrkosten sind zu vergüten. Wird die Leistung des Auftragnehmers durch einen Umstand objektiv unmöglich, den keine der beiden Parteien zu vertreten hat, kann der Auftraggeber einen angemessenen Anteil seiner Vergütung verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelgewährleistung und Haftung. 

3.3. Abnahme von Werkleistungen

Der Auftraggeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung eines Werks schriftlich oder in Textform die Abnahme des Werks bestätigen (Abnahmefrist). Etwaige Mängel am Werk müssen unverzüglich nach Überlassung des Werks, spätestens jedoch innerhalb der Abnahmefrist von zwei Wochen nach Überlassung des Werks schriftlich oder in Textform angezeigt werden. Erfolgt weder eine Bestätigung der Abnahme noch eine Mängelanzeige, gilt das Werk nach Ablauf der Abnahmefrist von zwei Wochen als abgenommen. Die Überlassung des Werks erfolgt in der Regel digital. 

Die Abnahme darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Werk nicht dem Geschmack des Auftraggebers entspricht. Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen des Auftragnehmers durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben. 

3.4. Speicherung und Aufbewahrungspflicht

Ab dem Zeitpunkt der Überlassung des Werks an den Auftraggeber ist der Auftragnehmer verpflichtet, das überlassene Werk, sowie die dem Werk zugeordneten Rohdaten für einen Zeitraum von zwei Monaten kostenlos aufzubewahren. Der Auftraggeber kann mit Erteilung des Auftrages an sich, spätestens jedoch vor Ablauf von zwei Monaten seit der Lieferung des Werks eine entgeltliche Verlängerung der Aufbewahrung verlangen. Zur Erfüllung dieser Aufbewahrungspflicht genügt die einfache Speicherung der Rohdaten auf einer handelsüblichen Festplatte in marktüblicher Qualität. Im Rahmen der kostenlosen Aufbewahrung trägt das Risiko des zufälligen Untergangs der Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer eigenübliche Sorgfalt anwendet. Im Rahmen der kostenpflichtigen Aufbewahrung wird der Auftragnehmer ein einfach redundantes Speichersystem (z.B. RAID) einsetzen. Im Einzelfall können abweichende Regelungen zu Art und Dauer der Speicherung und Aufbewahrung getroffen werden. 

 

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Zahlung der vereinbarten Vergütung wird bei Überlassung eines Werks bzw. bei Erbringung einer Leistung nach Rechnungsstellung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge durch den Auftraggeber zahlbar. Abweichende Zahlungskonditionen können schriftlich oder in Textform vereinbart werden, insbesondere können im Einzelfall auch Abschlagszahlungen gegen Stellung einer prüffähigen Rechnung vereinbart werden.  

Fahrt- und Reisekosten, Spesen für Reisen sowie berufsübliche Nebenkosten, die im Zusammenhang mit einem Auftrag beim Auftragnehmer anfallen, sind vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit der Auftraggeber zuvor in die Erstattung eingewilligt hat. Die Einwilligung kann schriftlich, in Textform oder mündlich erfolgen.

Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

4.2. Garantie und Freistellungsanspruch 

Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle erforderlichen Rechte und Genehmigungen, die die Erstellung des Werkes betreffen, verfügt und gesetzliche und behördliche Vorgaben einhält (z.B. Drehgenehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse etc.). Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Bestimmungen des Persönlichkeitsrechts, des Immaterialgüterrechts, des Wettbewerbsrechts und des Datenschutzrechts. Der Auftraggeber ist insbesondere auch für die Einholung aller etwaig zur Leistungserbringung erforderlichen persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen verantwortlich. Auf die Gefahr der Unwirksamkeit von Einwilligungserklärungen in Beschäftigungsverhältnissen wird ausdrücklich hingewiesen.

Von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Verletzung dieser Pflichten oder anderen Rechtsverstößen des Auftraggebers resultieren, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern frei und trägt die daraus entstehenden Kosten vollumfänglich. Hiervon sind auch die Kosten für die angemessene Rechtsverteidigung des Auftragnehmers erfasst. 

4.3. Sonstige Mitwirkungspflichten und Versicherungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen fristgerecht oder, wenn keine Frist vereinbart ist, unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftragnehmer, vorzunehmen. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der Durchführung des Auftrags und damit verbundener, aus der Sphäre des Auftraggebers stammender Gefahren eine Haftpflicht- und Unfallversicherung zu unterhalten.

 

5. Urheberrechte und Lizenzen

Dem Auftraggeber wird mit Überlassung des Werks ein einfaches Nutzungsrecht am beauftragten Werk eingeräumt. Das Nutzungsrecht wird räumlich, zeitlich und inhaltlich (insbesondere medial) beschränkt eingeräumt, der Umfang der Rechteeinräumung wird zwischen den Parteien individuell vereinbart und ergibt sich aus dem Angebot, das wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Dies kann insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht nach § 19 UrhG (z.B. für die Aufführung auf Veranstaltungen), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG (z.B. für die Verwendung auf der Auftraggeber-Website oder bei Social-Media), das Senderecht nach § 20 UrhG (z.B. für die Sendung als Fernsehwerbespot), sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger nach § 21 UrhG (z.B. auf einer DVD) umfassen. Das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG gelten insoweit als eingeräumt, wie deren Ausübung zur Verwirklichung des jeweiligen Hauptverwertungsrechts erforderlich ist.

Im Zweifelsfall bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich die Einräumung erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Vom Auftragnehmer erstellte Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. In keinem Fall ist der Auftragnehmer zur Überlassung von Rohdaten oder offenen Layout-Dateien verpflichtet. Die Urheberschaft des Auftragnehmers ist zu kennzeichnen, es sei denn die Parteien treffen ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers dürfen von ihm erstellte Werke, einschließlich der Urheberkennzeichnung, weder im Original noch bei einer Reproduktion geändert oder bearbeitet werden.

Die Lizenzierung von urheberrechtlichen Werken Dritter erfolgt durch den Auftragnehmer im Auf-trag des Auftraggebers entsprechend dem im Einzelfall vereinbarten Nutzungsumfang. Im Übrigen finden die Bestimmungen bezüglich der urheberrechtlichen Werke des Auftragnehmers entsprechende Anwendung, insbesondere ist die Urheberschaft des Dritten – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – zu kennzeichnen.

 

6. Mängelgewährleistung und Haftung

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei Mängeln sowie bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit des Werks. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Überlassung des Werks, spätestens jedoch innerhalb der Abnahmefrist von zwei Wochen nach Überlassung des Werks, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzuzeigen, andernfalls sind Ansprüche des Auftraggebers wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit im Gesetz zwingend eine diesbezügliche Haftung vorgesehen ist, insbesondere sofern der Auftragnehmer eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

Tritt der Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, vom Vertrag zurück oder kündigt, kann der Auftragnehmer pauschale Ausfallkosten fordern. Bei einem Rücktritt ab einer Woche vor Produktions-beginn kann der Auftragnehmer 50% der vereinbarten Vergütung, ab 24 Stunden vor Produktionsbeginn 100 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

 

7. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr, soweit nicht durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

8. Rechtswahl und Gerichtsstand

Für diese AGB und die Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den diesen AGB unterliegenden Verträgen, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, ist Nürnberg. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen.

Schaller Media Production

Deutschherrnstraße 47

90429 Nürnberg

Telefon: +49 911 / 148 955 20

E-Mail: info@schaller-mediaproduction.de

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